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Schengen und Migrationsrechte sollten in Krisenzeiten nicht angetastet werden  

Der Europäische Ausschuss der Regionen lehnt einseitige Grenzschließungen im Schengen-Raum in Krisenzeiten ab und fordert die EU und die Staaten auf, die Regionen zu konsultieren.

Beschränkungen an den EU-Binnengrenzen sollten in Krisen nur als letztes Mittel und nur im Konsens mit der EU wiedereingeführt werden. Dabei müssen die Beeinträchtigungen für die Grenzregionen möglichst gering und zeitlich begrenzt sein, so der Europäische Ausschuss der Regionen in Reaktion auf die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Änderung des Schengener Grenzkodexes. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen den „Schengen-Raum“, der die Freizügigkeit innerhalb von 22 EU- und Nicht-EU-Ländern ermöglicht, und gehen auf die Erfahrungen mit unkoordinierten Schließungen nationaler Grenzen während der COVID-19-Pandemie zurück.

Die Vorschläge sind auch eine direkte Antwort auf das Problem, dass gewisse Nachbarländer der EU ihre Grenzen nicht mehr kontrolliert haben, um umfangreiche unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen in die EU auszulösen und Druck auf die EU-Außengrenzen auszuüben. Dieses Problem – in den Vorschlägen als „Instrumentalisierung“ von Migration bezeichnet – rückte 2021 ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit, als Belarus damit begann, Flüge und interne Reisemöglichkeiten zu organisieren, um den Transit von Migranten in die EU zu erleichtern.

Die Berichterstatterin für die Stellungnahme des AdR „Überarbeitung der Governance des Schengen-Raums“,Antje Grotheer(DE/SPE), Vizepräsidentin der Bremischen Bürgerschaft, hierzu: „Die unkontrollierte Schließung nationaler Grenzen während der COVID-19-Pandemie war ein schwerer Schlag für die Grenzregionen und die Freizügigkeit in der EU. Die Auswirkungen der Kontrollen an den Binnengrenzen auf die Grenzregionen müssen möglichst gering bleiben. Angesichts der Instrumentalisierung von Migranten für politische Zwecke brauchen wir eine klare und restriktive Definition des Begriffs auf europäischer Ebene, die keinen Raum für Fehlinterpretationen lässt. Wir sollten unsere Bemühungen auf die verantwortlichen Regierungen richten, anstatt die Menschen zu bestrafen, die Opfer solcher Manöver werden.“

Mit den Vorschlägen der Kommission zur Änderung des Schengener Grenzkodexes werden die Kriterien präzisiert und verschärft, nach denen die EU-Mitgliedstaaten Kontrollen an den Binnengrenzen vornehmen können. In der mit überwältigender Mehrheit verabschiedeten Stellungnahme des AdR wird dieser Ansatz insgesamt begrüßt. Insbesondere teilt der AdR die Auffassung, dass die wohl einschneidenden Auswirkungen solcher Maßnahmen auf das soziale und wirtschaftliche Leben der Grenzregionen berücksichtigt und eine obligatorische Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorgesehen werden müssen.

Die Debatte im AdR konzentrierte sich vor allem auf die Gewährleistung eines effizienten und wirksamen Grenzmanagements. Dieses darf weder den Regionen schaden noch das Recht auf Asyl für Migranten einschränken, von denen viele – wie in der Stellungnahme erwähnt – minderjährig sind. Der AdR vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass die vorgeschlagene Definition der „Instrumentalisierung“ von Migration zu weit gefasst und unklar ist. Zudem ist die Folgenabschätzung zum Schengen-Vorschlag unvollständig, und die Vorschläge bieten zu viel Raum für Ausnahmen zum potenziellen Nachteil der Asylbewerber. In dem neuen Standpunktpapier des AdR wird vorgeschlagen, konkrete quantitative und qualitative Kriterien für die Einstufung einer Situation als Instrumentalisierung festzulegen. Der Begriff sollte nur dann angewendet werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat begründen kann, warum solche Vorgänge vom Wesen her wichtige staatliche Funktionen gefährden.

Eine Entscheidung über die Anwendung des Begriffs sollte auf EU-Ebene und nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten getroffen werden. Dabei darf das im internationalen Asylrecht verankerte Schutzniveau nicht gesenkt werden, so der AdR. Der AdR weist darauf hin, dass die Anwendung des Begriffs auch nicht zur Behinderung der von nichtstaatlichen Organisationen geleisteten humanitären Hilfe führen darf. Der AdR forderte zudem die EU-Delegationen auf, zwecks Prävention regelmäßige Lageberichte vorzulegen.

Hintergrund

Die Europäische Kommission legte 2020 ein Migrations- und Asylpaket vor. Darin erklärte sie unter anderem, die Vorschriften für den Schengen-Raum aktualisieren zu wollen, um die Widerstandsfähigkeit des 26 Länder zählenden Freizügigkeitsraums gegenüber ernsthaften Bedrohungen zu stärken und die Schengen-Vorschriften an die sich wandelnden Herausforderungen anzupassen. Im Juni 2021 schlug sie eine neue Schengen-Strategie und eine Überarbeitung des Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus vor. Der im AdR am 12. Oktober 2022 verabschiedeten Stellungnahme liegt der Schengener Grenzkodex über das Überschreiten der Grenzen durch Personen zugrunde, der im Dezember 2021 von der Europäischen Kommission in Form einer Verordnung vorgelegt wurde.

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom April 2022 muss die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen auf sechs Monate begrenzt sein. Dies gilt auch im Falle einer ernsthaften Bedrohung, es sei denn, es tritt eine neue Bedrohung ein.

Ansprechpartner:

Andrew Gardner, Pressereferent, +32 473 843 981.

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