Klicken Sie hier, um eine Maschinenübersetzung dieses Textes zu erhalten.
Millionen Europäer würden von einer besseren Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit profitieren  

Rund 14 Millionen Menschen in der EU – darunter mobile Arbeitnehmer und Grenzgänger sowie arbeitslose und nicht erwerbstätige Bürger – leben nicht in ihrem Heimatland. Damit sie die ihnen zustehenden Sozial- und Gesundheitsleistungen auch tatsächlich in Anspruch nehmen können, unterstützt der Europäische Ausschuss der Regionen die Vorschläge für eine bessere Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Stellungnahme von Berichterstatterin Ulrike Hiller (DE/SPE), Mitglied des Senats der Freien Hansestadt Bremen, wurde heute auf der Plenartagung verabschiedet.

Die Europäische Kommission legte im Dezember 2016 einen Vorschlag vor, mit dem die EU-Vorschriften hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und des Zugangs von nicht erwerbstätigen Bürgern zu Sozialleistungen sowie die Koordinierung der sozialen Sicherheit für entsandte Arbeitnehmer aktualisiert werden sollen.

Berichterstatterin Ulrike Hiller begrüßt den Vorschlag: „ Oft sind es die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Sozialleistungen erbringen. Sie sind daher bestens geeignet, um Daten zur Arbeitskräftemobilität sowie zu den lokalen und regionalen Arbeitsmarkterfordernissen vorzulegen. Gleichzeitig bieten sie mobilen Bürgern und Arbeitsuchenden Unterstützung und Informationen über ihre Rechte und Pflichten in Fragen der sozialen Sicherheit auf der lokalen, regionalen, grenzüberschreitenden oder interregionalen Ebene. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben somit eine Schlüsselrolle bei der wirksamen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und brauchen folglich auch die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe.

In seiner Stellungnahme fordert der Europäische Ausschuss der Regionen zur Stärkung regionaler Beratungs- und Unterstützungsnetzwerke auf, wie z. B. die über EURES angebotenen Dienstleistungen zur Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften. Die vorgesehene Verlängerung der Exportmöglichkeit von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von drei auf sechs Monate wird als positiv angesehen, auch wenn die Berichterstatterin es für notwendig hält zu klären, wie die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Verlängerung des Exportzeitraums Gebrauch machen können, so dass dieser dem entspricht, worauf die Person in ihrem Herkunftsland Anspruch hätte.

Diese Verlängerung verschafft Arbeitsuchenden eine Atempause , am wichtigsten ist jedoch Ausgewogenheit zwischen einer aktiven und einer passiven Arbeitsmarktpolitik für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Dies erfordert eine gute Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, denn das Ziel besteht letztlich nicht darin, den Zeitraum des Leistungsanspruchs voll auszureizen, sondern Arbeitsuchende in die Lage zu versetzen, einen Arbeitsplatz zu suchen und zu finden “, so die Berichterstatterin.

Zwar wird begrüßt, dass nicht erwerbstätigen und bedürftigen EU-Bürgern ein Krankenversicherungsschutz an ihrem faktischen Wohnsitz zustehen soll, doch wird in der Stellungnahme das Recht des Aufnahmestaats auf Erstattung der Kosten durch den zuständigen Mitgliedstaat hervorgehoben. Der AdR hält das Kumulationsverbot im Hinblick auf Kranken- und Pflegeleistungen für schwer zu handhaben, da die Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten diesbezüglich erheblich voneinander abweichen.

Parallel zu der Überarbeitung der Entsenderichtlinie will die Kommission ein Standardverfahren für die A1-Bescheinigung festlegen, die entsandten Arbeitnehmern ausgestellt wird, um gegen Sozialmissbrauch vorzugehen. Diesbezüglich bekräftigt der AdR in dieser Stellungnahme seine Auffassung, dass die Frist, ab der das Recht des Aufnahmelandes in einer Entsendesituation in vollem Umfang auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, 12 Monate betragen sollte.

Ansprechpartner:
Lauri Ouvinen
Tel.: +32 22822063

lauri.ouvinen@cor.europa.eu

Teilen :