Zugang zu Dokumenten  

​​​​​​​​​​​​​In den Vertrag von Amsterdam wurde ein neuer Artikel 255 aufgenommen, dem zufolge die Unionsbürgerinnen und -bürger das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission haben. Diese drei Organe haben die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission erlassen und in der Folge eine gemeinsame Erklärung abgegeben, in der sie die anderen Agenturen und Einrichtungen der Gemeinschaft zur Annahme ähnlicher Regelungen in dieser Frage aufforderten.

Im Ausschuss der Regionen wurde dieser Aufforderung durch eine neue Politik für den Zugang zu Dokumenten Rechnung getragen, mit der die Ausschussarbeiten so transparent wie möglich gestaltet werden sollen. Diese Transparenz ermöglicht zweifelsohne eine bessere Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in den Entscheidungsprozess der Union und ist ein Beitrag zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und zur Wahrung der Grundrechte, wie sie in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

Mit dem Vertrag von Lissabon (2009) wird das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu Dokumenten, das jetzt in Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt ist, formell auf alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union ausgeweitet.​

Inhalte

​Beschluss Nr. 18/2020 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Ausschusses der Regionen

Der Beschluss Nr. 18/2020 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Ausschusses der Regionen verweist ausdrücklich auf die Grundsätze und Einschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und enthält auch das Verfahren für die Beantragung des Zugangs zu Dokumenten des Ausschusses.

Die Dokumente des Ausschusses, die in der dem Beschluss Nr. 18/2020 beigefügten Liste aufgeführt sind, sind für die Bürgerinnen und Bürger in einem elektronischen Dokumentenregister direkt zugänglich. Auch weitere Dokumente können in dieses Dokumentenregister aufgenommen werden.

Auf Antrag können die Bürgerinnen und Bürger vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Einschränkungen Zugang zu allen anderen Dokumenten beantragen.

Der Antrag muss hinreichend präzise formuliert sein und insbesondere die zur Ermittlung des oder der beantragten Dokumente(s) erforderlichen Angaben sowie Name und Kontaktdaten des Antragstellers enthalten. Der Antragsteller ist jedoch (abgesehen von einigen Fällen im Zusammenhang mit dem Zugang zu personenbezogenen Daten) nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen. Der Ausschuss muss den Eingang des Antrags unverzüglich nach Erhalt bestätigen und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang antworten (diese Frist kann ausnahmsweise um 15 Arbeitstage verlängert werden).

Lehnt der Ausschuss den Zugang zu dem angeforderten Dokument ganz oder teilweise ab, so muss er die Gründe hierfür darlegen. Der Antragsteller kann dann innerhalb von 15 Arbeitstagen einen Zweitantrag stellen. Anschließend muss der Ausschuss erneut innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten (wiederum ist eine Verlängerung um weitere 15 Arbeitstage möglich).

Lehnt der Ausschuss nach einem Zweitantrag den vollständigen Zugang zu dem angeforderten Dokument weiterhin ab, hat der Antragsteller die Möglichkeit, Klage gegen den Ausschuss zu erheben und/oder eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzureichen.

Wenn ein Dokument im elektronischen Dokumentenregister nicht auffindbar ist, können Sie über den nachstehenden Link einen Antrag auf Zugang zu diesem Dokument stellen.

Antrag auf Zugang zu einem Dokument​

Um den Zugang zu einem Dokument zu beantragen, füllen Sie bitte das folgende Formular aus und wählen Sie Zugang zu Dokumenten.

Kontakt

Die Dienststelle "Transparenz – Zugang zu Dokumenten" beantwortet gern Ihre Fragen und ist Ihnen bei der Suche behilflich.

Wir sind für Sie per E-Mail oder unter unserer Postanschrift zu erreichen:​

​Ausschuss der Regionen der Europäischen Union
Dienst Archive (Büro JDE 4253)
Rue Belliard/Belliardstraat 99
1040 Bruxelles/Brussel​

Teilen :
 
Back to top